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BEK 2025 111

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-09-04 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Weil das Gesetz die Be- gründung der Beschwerde verlangt, hat der Beschwerdeführer genau anzuge- ben, (a) welche Punkte des Entscheides er anficht, (b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und (c) welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz verfahrensleitend bzw. präsidial auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO i.V.m Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO bzw. § 40 Abs. 2 JG). Verfahrensleitend ist ebenfalls auf Nichteintreten über Rechtsmittel zu entscheiden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

a) In der ersten Eingabe an das Kantonsgericht setzt sich der Beschwerde- führer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Er versäumt es also, die Gründe darzulegen, die einen anderen Entscheid nahe- legen. Insoweit handelt es sich mithin um eine unzulässige Beschwerde.

Kantonsgericht Schwyz 3

b) Soweit der Beschwerdeführer in der zweiten Eingabe auf den Inhalt der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung eingeht, hält er das Einfügen ei- ner Rechtskraftbescheinigung und einer digitalen Signatur in ein zweites Exem- plar der Verfügung der C.________ AG vom 19. Dezember 2024 (U- act. 8.1.021) für strafbar. Er setzt sich diesbezüglich indes nicht mit der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung auseinander, wonach diese Einfügungen keine strafbare Veränderung der Verfügung darstellen. Das wäre vorbehältlich hier nicht geltend gemachter und nicht ersichtlicher konkreter Hinweise auf eine Täuschungshandlung selbst dann nicht der Fall, wenn die Rechtskraftbeschei- nigung unrichtig wäre. Im Übrigen besteht der Beschwerdeführer auf den in sei- ner ersten Eingabe (vgl. oben lit. a) monierten Richtigstellungen. Entspre- chende „Umdeutungen“ seiner Beschwerde hält er für unerlaubt. Die angefoch- tene Verfügung konnte indes seine spätere Beschwerde gar nicht umdeuten. Die Darlegungen der angeblichen „Umdeutungen“ gehen im Übrigen nicht kon- kret auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ein. Sie lassen nicht er- kennen, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft hätte anders entschei- den sollen bzw. den Verdacht auf Nötigungs- oder Täuschungshandlungen hätte nicht verneinen dürfen. Allein der Widerruf der den Rechtsvorschlag be- seitigenden Verfügung vom 19. Dezember 2024 begründet offensichtlich noch keinen Verdacht auf strafbares Verhalten. Im Strafverfahren ist nicht zu beurtei- len, ob Verantwortlichen der C.________ AG wegen angeblich zivilprozessua- ler mutwilliger Prozessführung ein Verweis zu erteilen ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1’500.00 gedeckt. Dem Beschwerdeführer werden aus der Kantons- gerichtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 2. Abteilung inkl. KG-act. 5 z.K. und 1/A, an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Verantwortlichen der C.________ AG (1/R, inkl. KG-act. 4 und 5 z.K.) und nach definitiver Er- ledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. September 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. September 2025 BEK 2025 111 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. Verantwortliche der C.________ AG, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2025, SU 2025 5832);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Strafanzeige vom 26. März 2025 (U-act. 8.1.001) wurde am 15. Juli 2025 aus dem Kanton Solothurn überwiesen (U-act. 13.1.001). Indes nahm die Staatsanwaltschaft im Kanton Schwyz mit Verfügung vom 21. August 2025 ge- gen die Verantwortlichen der C.________ AG betreffend Betrug, Nötigung und Urkundenfälschung keine Strafuntersuchung anhand. Dagegen erhob der Straf- anzeigeerstatter mit Schreiben vom 25. August 2025 (KG-act. 1) und mit nach Aufforderung zur Verbesserung eingereichter zweiter Eingabe vom 1. Septem- ber 2025 (KG-act. 5) Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Straf- verfolgung der Verantwortlichen der C.________ AG. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten (KG-act. 4).

2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Weil das Gesetz die Be- gründung der Beschwerde verlangt, hat der Beschwerdeführer genau anzuge- ben, (a) welche Punkte des Entscheides er anficht, (b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und (c) welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz verfahrensleitend bzw. präsidial auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO i.V.m Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO bzw. § 40 Abs. 2 JG). Verfahrensleitend ist ebenfalls auf Nichteintreten über Rechtsmittel zu entscheiden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).

a) In der ersten Eingabe an das Kantonsgericht setzt sich der Beschwerde- führer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Er versäumt es also, die Gründe darzulegen, die einen anderen Entscheid nahe- legen. Insoweit handelt es sich mithin um eine unzulässige Beschwerde.

Kantonsgericht Schwyz 3

b) Soweit der Beschwerdeführer in der zweiten Eingabe auf den Inhalt der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung eingeht, hält er das Einfügen ei- ner Rechtskraftbescheinigung und einer digitalen Signatur in ein zweites Exem- plar der Verfügung der C.________ AG vom 19. Dezember 2024 (U- act. 8.1.021) für strafbar. Er setzt sich diesbezüglich indes nicht mit der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung auseinander, wonach diese Einfügungen keine strafbare Veränderung der Verfügung darstellen. Das wäre vorbehältlich hier nicht geltend gemachter und nicht ersichtlicher konkreter Hinweise auf eine Täuschungshandlung selbst dann nicht der Fall, wenn die Rechtskraftbeschei- nigung unrichtig wäre. Im Übrigen besteht der Beschwerdeführer auf den in sei- ner ersten Eingabe (vgl. oben lit. a) monierten Richtigstellungen. Entspre- chende „Umdeutungen“ seiner Beschwerde hält er für unerlaubt. Die angefoch- tene Verfügung konnte indes seine spätere Beschwerde gar nicht umdeuten. Die Darlegungen der angeblichen „Umdeutungen“ gehen im Übrigen nicht kon- kret auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ein. Sie lassen nicht er- kennen, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft hätte anders entschei- den sollen bzw. den Verdacht auf Nötigungs- oder Täuschungshandlungen hätte nicht verneinen dürfen. Allein der Widerruf der den Rechtsvorschlag be- seitigenden Verfügung vom 19. Dezember 2024 begründet offensichtlich noch keinen Verdacht auf strafbares Verhalten. Im Strafverfahren ist nicht zu beurtei- len, ob Verantwortlichen der C.________ AG wegen angeblich zivilprozessua- ler mutwilliger Prozessführung ein Verweis zu erteilen ist.

3. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige bzw. nicht hin- reichend begründete Beschwerde ohne Einholen von Beschwerdeantworten (Art. 390 Abs. 2 StPO) kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit von Fr. 1’500.00 gedeckt. Dem Beschwerdeführer werden aus der Kantons- gerichtskasse Fr. 1’000.00 zurückbezahlt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A, an die 2. Abteilung inkl. KG-act. 5 z.K. und 1/A, an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Verantwortlichen der C.________ AG (1/R, inkl. KG-act. 4 und 5 z.K.) und nach definitiver Er- ledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. September 2025 amu